Rn 13

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH NJW 99, 363, 364 [BGH 16.07.1998 - I ZR 32/96]; NJW 13, 2601 [BGH 14.05.2013 - VI ZR 325/11]; gegen eine Einordnung als Ermessensvorschrift Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Rz 19). Es muss vAw und in jeder Lage des Verfahrens prüfen, ob die Voraussetzungen einer Amtsvernehmung vorliegen, und zwar sowohl bevor eine Partei als beweisfällig behandelt als auch umgekehrt, bevor eine beweisfällige Partei durch die vAw angeordnete Vernehmung aus der ihr nachteiligen Beweislage befreit wird (Musielak/Voit/Huber Rz 4). Hält das Gericht eine Parteivernehmung für geboten, darf diese nicht durch die (urkundenbeweisliche) Verwertung einer früheren Aussage in einem anderen Verfahren ersetzt werden.

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