Rn 19

Die Ermessensentscheidung des Gerichts über die Parteivernehmung und die Beeidigung unterliegen der Nachprüfung in der Berufungsinstanz. Zur Parteivernehmung im Berufungsrechtszug vgl § 536. Das Berufungsgericht muss das Ergebnis einer in erster Instanz (ordnungsgemäß) durchgeführten Parteivernehmung in seine Beweiswürdigung einbeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch in der Berufung Anlass für eine Parteivernehmung bestand (BGH NJW 99, 363, 364 [BGH 16.07.1998 - I ZR 32/96]). Von der Würdigung der Aussage der Partei darf das Rechtsmittelgericht nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben (BGH MDR 18, 53).

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