Rn 18

Wird eine Parteivernehmung durchgeführt, ohne dass die Voraussetzungen des § 448 vorlagen, darf das Beweisergebnis der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Verfahrensfehler kann durch Rügeverzicht (§ 295 I) geheilt werden. Grds genügt die Rüge in der Berufungsbegründung, weil erst die Urteilsgründe darüber Aufschluss geben, wie das Gericht das Parteivorbringen und die anderen Beweismittel gewürdigt hat und ob es vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 448 ausgehen durfte (BGH NJW 99, 363 [BGH 16.07.1998 - I ZR 32/96]).

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