Rn 16

Wegen des Normzwecks und des Prinzips der Waffengleichheit sind bei Anwendung von § 448 grds beide Parteien zu vernehmen (R/S/G § 124 Rz 22; Musielak/Voit/Huber Rz 8; enger Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 11). In Betracht kommt die Vernehmung beider Parteien va dann, wenn derselbe Vorgang (zB eine zwischen den Parteien geführte Vertragsverhandlung) von beiden Seiten unterschiedlich dargestellt wird. Etwas anderes gilt, wenn das Gericht eine Partei aufgrund ihres Prozessverhaltens für nicht vertrauenswürdig ansieht oder deren Behauptungen bisher völlig beweislos oder unwahrscheinlich sind. Die alleinige Vernehmung der beweisbelasteten Partei sollte möglichst vermieden werden. Weigert sich eine Partei, so gilt § 446 entspr, beim Ausbleiben § 454.

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