Rn 5

Zum anderen muss das Gericht der beabsichtigten Parteivernehmung einen bestimmten Beweiswert (Überzeugungswert) zumessen; dh es muss annehmen, dass die Partei über die zu beweisende Tatsache etwas bekunden und ihrer Aussage Glauben geschenkt werden kann (BGH VersR 92, 867; MüKoZPO/Schreiber Rz 5; Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Rz 16).

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