Rn 7

Eine Beweisnot (dazu BGH VersR 92, 867; BGHZ 110, 363, 365f) rechtfertigt es nicht von vornherein, an die Behauptung der beweisbelasteten Partei nur einen geminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (Zö/Greger Rz 4a). Dies gilt auch, wenn der Mangel an Beweismitteln unverschuldet ist. Wohl aber sind an die Gründe, mit denen die Wahrscheinlichkeit der Behauptung verneint wird, erhöhte Anforderungen zu stellen. Sie müssen erkennen lassen, dass sich das Gericht der Beweisnot der Partei bewusst war, was eine Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff und den vorhandenen Beweisergebnissen erfordert (BGH NJW 90, 1721, 1722). Ist schon das Vorliegen einer Beweisnot zu verneinen, stellt sich die Frage nach der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit nicht (Saarbr OLGR 08, 245; LG Berlin WM 14, 677; LG Kleve NJW-RR 18, 1084).

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