Rn 5

Der Antragsteller kann bis zur Beweisaufnahme seinen Antrag zurücknehmen (aA St/J/Berger Rz 5), nach Beginn der Vernehmung jedoch nicht mehr, wenn der Gegner auf der Fortsetzung beharrt (§ 399 entspr). Das Einverständnis des Gegners ist als Prozesshandlung unwiderruflich (Zö/Greger Rz 3; Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Rz 6; Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 5; aA MüKoZPO/Schreiber Rz 2). Erfolgt gleichwohl ein Widerruf, so entscheidet das Gericht entspr § 446.

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