Rn 6

Trotz des Antrags der einen Partei und des Einverständnisses der anderen mit einer Vernehmung nach § 447 ist das Gericht dazu nicht verpflichtet. Die Beweiserhebung steht vielmehr in seinem pflichtgemäßen Ermessen. IdR wird kein Anlass für das Gericht bestehen, sich einem übereinstimmenden Wunsch der Parteien zu widersetzen. In der Würdigung der Aussage oder ihrer Verweigerung ist das Gericht ebenso frei wie im Fall des § 445. Die Weigerung der nicht beweisbelasteten Partei hat für diese keine nachteiligen Folgen.

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