Rn 3

Der Gegner, dessen Parteivernehmung beantragt ist, muss sich darüber erklären, ob er bereit ist, sich vernehmen zu lassen. Abgegeben werden muss die Erklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; die Bereitschaftserklärung in einem Schriftsatz hat lediglich ankündigenden Charakter. Das Unterlassen einer Erklärung steht der Ablehnung nur dann gleich, wenn das Gericht ausdrücklich zur Erklärung aufgefordert hat. Sowohl die Erklärung, sich vernehmen zu lassen, als auch die Weigerung sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung frei widerruflich (BeckOKZPO/Bechteler Rz 1).

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