Rn 7
Eine Weigerung ist nach §§ 160 III Nr 3, 510a zu protokollieren. Auf die möglichen nachteiligen Folgen gem § 446 muss hingewiesen werden. Zur Verweigerung der Aussage oder des Eides s § 453 II; zur Nachholung der Aussage in der Berufungsinstanz s § 536. Auch im Urkundenprozess kann § 446 Anwendung finden (LG Köln ZMR 10, 534).
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