Rn 1

Die nach § 445 beantragte Parteivernehmung ist nicht erzwingbar. Anders als für den Zeugen besteht für die Partei keine Verpflichtung, sich vernehmen zu lassen und dadurch zur Tatsachenfeststellung beizutragen. Das Gesetz sieht aber vor, dass die Weigerung zum Nachteil der Partei gewürdigt werden kann. § 446 ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes, dass auch das prozessuale Verhalten einer Partei Gegenstand der Beweiswürdigung sein darf (§ 286 Rn 6). Insofern kann man von einer prozessualen Last der Partei sprechen (St/J/Berger Rz 1).

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