Gesetzestext

 

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

A. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

Die vorgelegte Urkunde wird grds nicht Bestandteil der Gerichtsakten. Nach § 142 I 2 kann der Verbleib einer hiernach vorgelegten Urkunde auf der Geschäftsstelle angeordnet werden. Im Urkundenbeweisrecht sieht § 443 zur Beweissicherung die Möglichkeit der Verwahrung einer ›verdächtigen‹ Urkunde auf der Geschäftsstelle vor. Nach Erledigung des Rechtsstreits ist die Urkunde wieder herauszugeben. Eine Rückgabe erfolgt nicht, wenn die Urkunde im Interesse der öffentlichen Ordnung an eine andere Behörde auszuliefern ist, etwa an die Staatsanwaltschaft (bei Verdacht der Urkundenfälschung) oder an das Standesamt zur Berichtigung von Personenstandsbüchern.

B. Voraussetzungen der gerichtlichen Verwahrung.

 

Rn 2

§ 443 gilt für jede im Beweisverfahren vorgelegte Urkunde. Es spielt keine Rolle, wer die Urkunde vorgelegt hatte und aufgrund welcher Vorschrift die Vorlegung erfolgte (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 443 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 443 Rz 1). Voraussetzung der gerichtlichen Verwahrung ist nur, dass bereits Streit über die Echtheit der Urkunde besteht oder eine Partei den Vorwurf erhoben hat, dass der Inhalt der Urkunde verändert wurde. Das Gericht sichert sich mit der Verwahrung den Zugriff auf die Urkunde; iÜ wird die verdächtige Urkunde vor Veränderung oder Vernichtung geschützt.

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