Rn 1

Die vorgelegte Urkunde wird grds nicht Bestandteil der Gerichtsakten. Nach § 142 I 2 kann der Verbleib einer hiernach vorgelegten Urkunde auf der Geschäftsstelle angeordnet werden. Im Urkundenbeweisrecht sieht § 443 zur Beweissicherung die Möglichkeit der Verwahrung einer ›verdächtigen‹ Urkunde auf der Geschäftsstelle vor. Nach Erledigung des Rechtsstreits ist die Urkunde wieder herauszugeben. Eine Rückgabe erfolgt nicht, wenn die Urkunde im Interesse der öffentlichen Ordnung an eine andere Behörde auszuliefern ist, etwa an die Staatsanwaltschaft (bei Verdacht der Urkundenfälschung) oder an das Standesamt zur Berichtigung von Personenstandsbüchern.

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