Rn 6

Es bedarf keiner Legalisation zum Nachweis der Echtheit, wenn aufgrund eines bilateralen oder multilateralen Staatsvertrages eine Apostille als Nachweis genügt oder die Echtheit ohne jede Förmlichkeit anerkannt wird (aktualisierte Länderlisten mit Fundstellennachweis zB auf der Website des DNotI [www.dnoti.de] unter Arbeitshilfen). Die Apostille ist die Bestätigung der Echtheit der Urkunde durch die hierfür zuständige Behörde des Herkunftsstaates der Urkunde in der Landessprache (Musielak/Voit/Huber § 438 Rz 2). Eine Apostille genügt insb, wenn der Staat wie die Bundesrepublik Deutschland dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation v 5.10.61, BGBl 65 II 875, beigetreten ist. Eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen muss dem Muster entsprechen, das dem Abkommen beigefügt ist (zur elektronischen Apostille vgl Forschner/Kienzle DNotZ 20, 724, 726). Mit Inkrafttreten der einschlägigen Regelungen der VO (EU) 2016/1191 am 16.2.19 sind bestimmte Urkunden (bspw Personenstandsurkunden), die von den Behörden eines Mitgliedsstaats dem nationalen Recht entsprechend ausgestellt wurden, von ›jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten‹ (Art 4 der VO) befreit.

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