Rn 3

Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsichtnahme des beauftragten oder ersuchten Richters in die Urkunde. Eine Protokollierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sachgerecht, damit der Richter dem Prozessgericht eine zuverlässige Kenntnis vermitteln kann. Soweit erforderlich, soll das Protokoll Feststellungen enthalten, die dem Prozessgericht die Würdigung der Echtheit und des Beweiswerts der Urkunde ermöglichen (St/J/Berger § 434 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 434 Rz 2). Dem Protokoll sollte eine beglaubigte Abschrift der Urkunde oder der relevanten Urkundenteile beigefügt werden.

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