Rn 1

§ 434 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355). Die Vorschrift gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Vorlage der Urkunde vor einem beauftragten Richter des Prozessgerichts (§ 361) oder einem ersuchten Richter eines anderen Gerichts (§ 362). Die Vorschrift gilt unabhängig davon, wer die Urkunde vorlegen soll. Sie ist im Fall des Urkundenbesitzes des Beweisführers ebenso anwendbar wie bei den Beweisanträgen nach den §§ 421 ff, 428 ff oder § 432 (St/J/Berger § 434 Rz 2; MüKoZPO/Schreiber § 434 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 434 Rz 1). Nach § 219 kann das Prozessgericht auch selbst an Ort und Stelle Einsicht in die Urkunde nehmen. Das Prozessgericht hat die Wahl, ob es einen Lokaltermin ansetzt oder einen Beweisbeschluss (§§ 358, 358a) nach § 434 erlässt (St/J/Berger § 434 Rz 3; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 434 Rz 1, 5). Für eine Entscheidung nach § 434 ist ein förmlicher Antrag nicht erforderlich (St/J/Berger § 434 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 435 Rz 2). Befindet sich die Urkunde im Ausland, so kommt eine Beweisaufnahme durch den deutschen Richter, die ein hoheitliches Handeln bedeutet, nur in Betracht, wenn die Bundesregierung ihr Einverständnis erklärt (Art 32 GG) und der ausländische Staat einverstanden ist. Innerhalb der europäischen Union ist im Anwendungsbereich der EuBVO eine unmittelbare Beweisaufnahme möglich (s § 363 I, Durchführungsvorschriften §§ 1072, 1073). Regelungen zur Beweisaufnahme in einem Drittstaat finden sich in § 363 II. Hier kommt es zunächst darauf an, ob mit dem Drittstaat eine einschlägige völkerrechtliche Vereinbarung besteht.

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