Rn 6

Hat der Beweisführer einen formal ordnungsgemäßen Antrag (s Rn 5) gestellt und bejaht das Gericht Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit der Tatsache sowie Beweistauglichkeit der Urkunde, dann ist grds der beantragte Beweisbeschluss zu erlassen. Das Gericht muss insb nicht prüfen, ob die Behörde verpflichtet ist, dem Ersuchen zu entsprechen (St/J/Berger § 432 Rz 8). Erkennt das Gericht jedoch, dass die Urkunden (zB aus Gründen des Datenschutzes) im Zivilprozess nicht vorgelegt werden können, insb von den Parteien nicht eingesehen werden dürfen, dann ist der Antrag abzulehnen (BGH NJW 52, 305, 306; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 432 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 432 Rz 7; s.a. St/J/Berger § 432 Rz 8: falls feststeht, dass die Urkunde nur zur vertraulichen Kenntnisnahme durch das Gericht übermittelt würde).

 

Rn 7

Die positive Entscheidung über den Beweisantrag ergeht durch Beweisbeschluss gem § 358. Zur Ausführung erlässt der Vorsitzende (bzw der Einzelrichter) vAw ein Ersuchungsschreiben an die Behörde. Lehnt das Gericht den Beweisantrag ab, ist ein gesonderter Beschl nicht erforderlich, sondern es genügt die Ablehnung in den Gründen des Endurteils.

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