Rn 2

Die Frist muss so bemessen sein, dass sie dem Beweisführer Zeit für die selbstständige Klage gegen den Dritten sowie die Vollstreckung lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 2; St/J/Berger § 431 Rz 2). Es handelt sich um eine richterliche Frist, die nach §§ 224, 225 verlängert oder verkürzt werden kann (MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 2; St/J/Berger § 431 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4). Vor der Entscheidung über die Fristsetzung ist der Beweisgegner zu hören, da seine Interessen durch die Verfahrensverzögerung berührt werden (St/J/Berger § 431 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 4).

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