Rn 3

Lehnt das Gericht den Antrag auf Fristsetzung ab, ist hiergegen gem § 567 I Nr 2 die sofortige Beschwerde statthaft (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 3; St/J/Berger § 431 Rz 5). Das Beschwerdegericht kann allerdings nur die Einhaltung der formellen Voraussetzungen des § 430 überprüfen, nicht dagegen die Würdigung der Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 3). Gegen die Fristsetzung ist grds keine Beschwerde statthaft. Sollte die Fristsetzung zu lang oder zu unbestimmt sein, kann jedoch § 252 analog angewandt werden, so dass der Beweisgegner gem § 567 I Nr 1 sofortige Beschwerde einlegen kann (MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 3; St/J/Berger § 431 Rz 6; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 431 Rz 4; vgl auch Zö/Feskorn § 431 Rz 2).

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