Rn 5

Darunter fallen alle Sachanträge die in der mündlichen Verhandlung gem § 297 gestellt werden. In den schriftlichen Verfahren gem § 128 II liegt in der Einverständniserklärung die Antragstellung (Wieczorek/Schütze/Niemann § 43 Rz 1). In den gem § 495a angeordneten schriftlichen Verfahren ist es, da dieses ohne Erklärung der Parteien geschieht, am sachgerechtesten, die Antragstellung für den Zeitpunkt anzunehmen, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichkommt. Prozessanträge führen nur dann zum Verlust, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zur Sachentscheidung haben (allgM), wie Anträge auf Erlass eines Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils (Musielak/Voit/Heinrich § 43 Rz 2). Reine Formalanträge, wie auf Übersendung von Protokollabschriften, Terminverlegung, -unterbrechung, Akteneinsicht oder dgl fallen nicht darunter (Zö/Vollkommer § 43 Rz 5).

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