Rn 1

Die Norm hat eine Doppelfunktion. Sie stellt zum einen im Gegenschluss klar, dass anders als die Ablehnung ein Ausschluss nach § 41 für die Parteien unverzichtbar ist. Zum anderen setzt sie der Dispositionsbefugnis des Ablehnenden im Interesse der Prozessförderung eine zeitliche Schranke (zu Ausnahmen: BSG Beschl v 13.7.22 – B 7 AS 21/22 B, juris). Der Ablehnende soll nicht erst den Ausgang des Verfahrens abwarten dürfen (MüKoZPO/Stackmann § 43 Rz 1). Umstr ist ihre rechtliche Einordnung. Sie wird zT als Unterfall des § 295 mit der Folge angesehen, dass die verspätete Ablehnung unbegründet ist (Zö/Vollkommer § 43 Rz 1; St/J/Bork § 43 Rz 1). ZT wird sie als Spezialnorm zu § 282 gewertet (Musielak/Voit/Heinrich § 43 Rz 1), was ebf zur Unbegründetheit führt. Eine dritte Meinung sieht in ihr im Zusammenspiel mit § 44 IV eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung (MüKoZPO/Stackmann § 43 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Niemann § 43 Rz 2). Der letzten Ansicht ist der Vorzug zu geben. Der Ablehnungsantrag ist ein prozessualer Rechtsbehelf sui generis, der weder ein Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen noch die Rüge verzichtbarer Verfahrensnormen zum Inhalt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge