Rn 1
Die Norm hat eine Doppelfunktion. Sie stellt zum einen im Gegenschluss klar, dass anders als die Ablehnung ein Ausschluss nach § 41 für die Parteien unverzichtbar ist. Zum anderen setzt sie der Dispositionsbefugnis des Ablehnenden im Interesse der Prozessförderung eine zeitliche Schranke (zu Ausnahmen: BSG Beschl v 13.7.22 – B 7 AS 21/22 B, juris). Der Ablehnende soll nicht erst den Ausgang des Verfahrens abwarten dürfen (MüKoZPO/Stackmann § 43 Rz 1). Umstr ist ihre rechtliche Einordnung. Sie wird zT als Unterfall des § 295 mit der Folge angesehen, dass die verspätete Ablehnung unbegründet ist (Zö/Vollkommer § 43 Rz 1; St/J/Bork § 43 Rz 1). ZT wird sie als Spezialnorm zu § 282 gewertet (Musielak/Voit/Heinrich § 43 Rz 1), was ebf zur Unbegründetheit führt. Eine dritte Meinung sieht in ihr im Zusammenspiel mit § 44 IV eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung (MüKoZPO/Stackmann § 43 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Niemann § 43 Rz 2). Der letzten Ansicht ist der Vorzug zu geben. Der Ablehnungsantrag ist ein prozessualer Rechtsbehelf sui generis, der weder ein Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen noch die Rüge verzichtbarer Verfahrensnormen zum Inhalt hat.
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