Rn 1

Die Vorschrift verweist auf unterschiedliche Vorlegungspflichten des Dritten, je nachdem, ob der Beweisführer den Beweis durch Antrag auf Fristsetzung oder durch Antrag auf Anordnung nach § 142 antritt (zur Alternativität der Anträge § 428 Rn 2). Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass die Durchsetzung der Vorlegungspflicht danach differiert, ob der Beweisführer selbst die Herbeischaffung betreibt oder ob das Gericht die Urkundenvorlegung anordnet. Beantragt der Beweisführer die Fristsetzung, dann heißt das, dass er außerhalb des Prozesses die Herbeischaffung der Urkunde betreiben wird. Hierzu muss er Klage gegen den Dritten erheben. Dagegen kommen bei einer Anordnung nach § 142 auf Antrag des Beweisführers die gleichen Durchsetzungsinstrumente zur Anwendung wie bei der Anordnung vAw.

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