Rn 4

Der Beweisantritt durch Antrag auf Fristsetzung zielt darauf ab, das Verfahren anzuhalten. Der Beweisführer, der die Beweisurkunde derzeit noch nicht vorlegen kann, bleibt jedenfalls so lange nicht beweisfällig, wie die Frist zur Urkundenvorlegung läuft (Grenze: § 431 II). Die mit der Fristsetzung bewirkte Unterbrechung des Verfahrens soll dem Beweisführer die Möglichkeit verschaffen, die Vorlage der Urkunde durch den Dritten erforderlichenfalls einzuklagen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Da das Gericht über den Antrag durch Beschl entscheidet (§ 431 I), kann der Antrag auf Fristsetzung gem § 128 IV auch außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Beschl, mit dem die Frist gesetzt wird, ist kein Beweisbeschluss, weil er die Beweisaufnahme nicht anordnet, sondern erst vorbereitet (St/J/Berger § 428 Rz 3; MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 2).

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