Rn 4

Eine Privaturkunde ist dann nicht mangelhaft, wenn der Aussteller die Veränderung genehmigt und sich diese Genehmigung aus der Urkunde selbst ergibt. Da Privaturkunden mit der Beweiskraft des § 416 ausgestellt werden können, muss der Aussteller die Urkunde folgerichtig auch ändern können, ohne dass damit ihre Beweiskraft betroffen würde (BGH NJW 74, 1083, 1084; MüKoZPO/Schreiber § 419 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 419 Rz 13; aA St/J/Berger § 419 Rz 1: § 286).

 

Rn 5

Eine öffentliche Urkunde wird ohne Verlust der Beweiskraft geändert, wenn das für die Änderung vorgesehene Verfahren eingehalten ist (vgl BGH DNotZ 56, 643, 644 f [BGH 22.02.1956 - V ZR 114/54]; 95, 27, 28 [BGH 28.01.1994 - V ZR 131/92]), also etwa für die Protokollberichtigung die Anforderungen des § 164, für die Urteilsberichtigung § 319. Das Verfahren zur Änderung notarieller Urkunden richtet sich nach § 44a BeurkG. Wurde das Verfahren für eine Änderung der Urkunde nicht eingehalten, wird die fehlerhafte Änderung nicht von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfasst; mangels Richtigkeitsvermutung ist die Urkunde frei zu würdigen (Ddorf RNotZ 14, 191, 193). Obwohl § 44a BeurkG an sich sowohl Beurkundungen nach den §§ 8 ff BeurkG als auch Tatsachenurkunden nach den §§ 36, 37 BeurkG erfasst, sind die hier geregelten Änderungsverfahren doch in erster Linie auf die Beurkundung von Willenserklärungen (Urkunden über Erklärungen iSv § 415) zugeschnitten. § 44a BeurkG gilt nicht für Textberichtigungen bei einer Unterschriftsbeglaubigung (s hierzu § 440 Rn 6).

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