Rn 3

§ 417 verwendet den Begriff der öffentlichen Urkunde und knüpft damit an die Legaldefinition des § 415 I an. Es muss sich also um eine Urkunde handeln, die die Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs formgerecht errichtet hat. Die Beurkundungskompetenz resultiert bei wirkenden Urkunden jedoch bereits daraus, dass die Behörde die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung getroffen hat, die sie nun lediglich in Urkundenform umsetzt (MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 3; Wiecozorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 2). Ob die Behörde für die Abgabe der entsprechenden Erklärung zuständig war, spielt hinsichtlich der Beurkundungszuständigkeit keine Rolle.

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