Rn 4

§ 416a setzt (wie § 371a III 1) nicht bereits begrifflich voraus, dass das elektronische öffentliche Dokument mit einer ›qualifizierten elektronischen Signatur‹ versehen sein muss. In der Literatur ist das Erfordernis umstritten. Während ein Teil der Literatur davon ausgeht, dass nur signierte öffentliche elektronische Dokumente in eine beglaubigte Abschrift transferiert werden können (MüKoZPO/Schreiber § 416a Rz 3, 4; ThoPu/Seiler § 416a Rz 2; s.a. BTDrs 15/4067, 35), sieht die Gegenansicht eine Signatur, insb eine qualifizierte Signatur nicht als erforderlich an, zumal § 371a III 2 die qualifizierte elektronische Signatur nur für den Echtheitsnachweis verlangt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416a Rz 9). In der Tat ergibt sich das Erfordernis der qualifizierten Signatur systematisch nicht aus dem Urkundenbeweisrecht, sondern aus den Anforderungen, die an öffentliche elektronische Dokumente zu stellen sind. Allerdings muss es sich um Dokumente handeln, die an die Stelle eines schriftlichen Handelns der Behörde, des Gerichts oder der Urkundsperson treten können, da ansonsten die Gleichsetzung des beglaubigten Ausdrucks mit der beglaubigten Abschrift nicht gerechtfertigt ist. Das Original, von dem eine beglaubigte Abschrift erstellt wird, muss schließlich ein Schriftstück sein. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften, die die Form behördlichen, gerichtlichen oder notariellen Handelns regeln, verlangen für die Errichtung elektronischer öffentlicher Dokumente, die die Schrift- oder Beurkundungsform ersetzen sollen, idS die qualifizierte elektronische Signatur (vgl § 130b, § 39a BeurkG, §§ 3a II, 37 III VwVfG).

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