Rn 8

Anders als § 126 BGB verlangt § 416 keine Namensunterschrift (s aber § 440). Erforderlich ist nur, dass der Aussteller, der die Erklärung unterzeichnet hat, sich unter Zuhilfenahme des Urkundeninhalts zweifelsfrei feststellen lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 6; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7; Zö/Feskorn§ 416 Rz 3). Im Regelfall kann der Aussteller jedenfalls dann identifiziert werden, wenn er mit seinem Familiennamen unterzeichnet hat, was jedoch kein Erfordernis der Unterzeichnung ist (s aber § 440 Rn 4; Ausnahme: kirchliche Würdenträger, Angehörige des Hochadels). Das gilt auch für sog Allerweltsnamen (Meier, Müller usw), solange sich mithilfe des Urkundentextes die Person des Ausstellers ermitteln lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 6; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7). Die Verwendung des Vornamens, eines Künstlernamens, eines Pseudonyms oder eines Spitznamens reicht aus, wenn hiermit die Identifizierung des Ausstellers möglich ist (BayObLG Rpfleger 79, 336, 337; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 7; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7). Amts- und Berufsbezeichnungen oder Familienbezeichnungen (Vater, Mutter usw) genügen, wenn anhand dieser Bezeichnung unter Berücksichtigung des Urkundeninhalts der Aussteller ermittelt werden kann (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 7; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7; Zö/Feskorn § 416 Rz 3; Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2). Der Kaufmann kann gem § 17 HGB mit seiner Firma zeichnen (auch Sach- oder Fantasiefirma: Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 7). Möglich ist ferner die Unterzeichnung mit einem firmenartigen Kollektivnamen (RG Gruchot 31, 902, 904; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7).

 

Rn 9

Abkürzungen, Initialen und Paraphen sind Handzeichen (s Rn 13), die für sich genommen die Zuordnungsfunktion der Unterschrift nicht erfüllen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 11; zur Paraphe Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2; ThoPu/Seiler § 416 Rz 2; vgl auch BGH NJW-RR 07, 351 [BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05]; NJW-RR 11, 953, 954 [BGH 07.04.2011 - V ZB 207/10] zur Namensunterschrift; aA MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7). Da die formelle Beweiskraft die Abgabe der Erklärung erfasst, muss die Unterzeichnung zum Ausdruck bringen, dass dem Aussteller eine Erklärung und nicht etwa ein bloßer Erklärungsentwurf zugeordnet werden kann. Unbeglaubigte Handzeichen reichen hierfür nicht aus.

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