Rn 21

Die Beweisregeln über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden finden sich in den §§ 415, 417 und 418. § 415 betrifft Urkunden über Erklärungen, die vor der Behörde oder der Urkundsperson von einer dritten Person abgegeben wurden, nicht dagegen Zeugnisse der Behörde oder Urkundsperson selbst. Eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle verlangt persönliche Anwesenheit des Erklärenden und kann nicht telefonisch abgegeben werden (BGH NJW-RR 09, 852 [BGH 12.03.2009 - V ZB 71/08]). Der Begriff der Erklärung erhält keine Einschränkung. Er umfasst damit insb Willenserklärungen, Wissenserklärungen und Verfahrenserklärungen (MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 25). Ein privatschriftliches Testament wird nicht etwa durch die Eröffnung zur öffentlichen Urkunde (München 19, NotBZ 64, 65; für nach außen gerichtete Eigenerklärungen der Behörde oder der Urkundsperson gilt nicht § 415, sondern § 417 (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 3, 4). Welche Beweisregel jeweils herangezogen werden muss, richtet sich nach dem konkreten unter Beweis gestellten Urkundeninhalt. Ein und dieselbe Erklärung kann sowohl die Beurkundung von Erklärungen Dritter als auch Zeugnisse oder sonstige Erklärungen der Behörde oder Urkundsperson enthalten.

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