Rn 2

Ist ein SV nach der Gutachtenerstattung erfolgreich abgelehnt worden, kann nur ein anderer SV die Neubegutachtung vornehmen. Das Ermessen ist beschränkt auf die Frage, ob überhaupt erneut ein Sachverständigenbeweis zu erheben ist. Wird dies bejaht, so muss ein neuer SV bestimmt werden. Zur Möglichkeit der Nichtausführung oder Aufhebung des Beweisbeschl nach Gewährung rechtlichen Gehörs s § 360 Rn 2–9.

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