Rn 9

Bei der Verwertung des in einem früheren Verfahren erstatteten Gutachtens können Interessen des SV betroffen sein. Der SV ist stets zu informieren, s Rn 7.

1. Weigerungsrecht.

 

Rn 10

Wird der SV um eine Erläuterung oder Ergänzung gebeten, gelten die allg Regeln, insb § 408. Bei bloßer Verwertung des schriftlichen Gutachtens steht ihm ein Weigerungsrecht nach § 408 I 1 hingegen idR nicht zu (Fölsch MDR 04, 1029, 1030; Völzmann-Stickelbrock ZZP 118, 359, 382; aA Zö/Greger § 411a Rz 5). Anderes gilt nur, wenn die zu vermeidende Konfliktsituation zwar noch nicht bei der urspr Erstellung aber bei der Verwertung gleichermaßen gegeben ist (auch insoweit verneinend St/J/Berger § 411a Rz 20f). Ruft der SV sein Gutachten nach § 42 UrhG zurück (›gewandelte Überzeugung‹), so ist es als solches jedenfalls nicht mehr geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen (MüKoZPO/Zimmermann § 411a Rz 15). Die Möglichkeit der Änderung in einer Ergänzung oder Erläuterung bleibt unberührt.

2. Vergütung.

 

Rn 11

Das JVEG sieht eine Vergütung nur vor, wenn und soweit ein zusätzlicher Aufwand entsteht, etwa im Fall einer mündlichen Erläuterung nach § 411 III.

3. Haftung.

 

Rn 12

Str ist, ob der SV gem § 839a BGB auch für Schäden haftet, die sein unrichtiges Gutachten durch eine unrichtige Entscheidung im Folgeprozess hervorgerufen hat. Dafür spricht, dass der Beweisbeschl die Ernennung fingiert (s Rn 7; MüKoZPO/Zimmermann § 411a Rz 17). Andererseits ist zu bedenken, dass der SV nicht mehr in dem Maße an das die Entscheidung treffende Gericht angebunden ist, wenn sein Gutachten von diesem lediglich als Schriftstück gewürdigt wird, keine Nachfragen gestellt werden und keine Erläuterungen erfolgen können. Das spricht für eine eher restriktive Handhabung (s Katzenmeier FS Horn 06, 67, 73 f; St/J/Berger § 411a Rz 29).

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