Rn 6

Als gerichtliche Verfahren kommen auch solche nach FamFG (§ 113 I), InsO, ArbGG (§§ 46 II, 80 II), VwGO (§ 98), SGG, StPO (§§ 72 ff) usw in Betracht, nicht jedoch Verfahren vor ausländischen Gerichten (aA MüKoZPO/Zimmermann § 411a Rz 2). Seit der Neufassung durch das 2. JuMoG können außerdem von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten (§ 161a StPO) verwertet werden, nicht jedoch Gutachten aus Verwaltungsverfahren (zB § 26 I Nr 2 VwVfG; BVerfG NJW-RR 12, 393, 396 [BVerfG 26.10.2011 - 2 BvR 320/11]: amtsärztliches Zeugnis ungenügend). Für die Verwertung von Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren ist in dessen Anwendungsbereich § 493 lex specialis (zwischen denselben Parteien), iÜ § 411a.

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