Rn 12

Str ist, ob der SV gem § 839a BGB auch für Schäden haftet, die sein unrichtiges Gutachten durch eine unrichtige Entscheidung im Folgeprozess hervorgerufen hat. Dafür spricht, dass der Beweisbeschl die Ernennung fingiert (s Rn 7; MüKoZPO/Zimmermann § 411a Rz 17). Andererseits ist zu bedenken, dass der SV nicht mehr in dem Maße an das die Entscheidung treffende Gericht angebunden ist, wenn sein Gutachten von diesem lediglich als Schriftstück gewürdigt wird, keine Nachfragen gestellt werden und keine Erläuterungen erfolgen können. Das spricht für eine eher restriktive Handhabung (s Katzenmeier FS Horn 06, 67, 73 f; St/J/Berger § 411a Rz 29).

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