Rn 10

Wird der SV um eine Erläuterung oder Ergänzung gebeten, gelten die allg Regeln, insb § 408. Bei bloßer Verwertung des schriftlichen Gutachtens steht ihm ein Weigerungsrecht nach § 408 I 1 hingegen idR nicht zu (Fölsch MDR 04, 1029, 1030; Völzmann-Stickelbrock ZZP 118, 359, 382; aA Zö/Greger § 411a Rz 5). Anderes gilt nur, wenn die zu vermeidende Konfliktsituation zwar noch nicht bei der urspr Erstellung aber bei der Verwertung gleichermaßen gegeben ist (auch insoweit verneinend St/J/Berger § 411a Rz 20f). Ruft der SV sein Gutachten nach § 42 UrhG zurück (›gewandelte Überzeugung‹), so ist es als solches jedenfalls nicht mehr geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen (MüKoZPO/Zimmermann § 411a Rz 15). Die Möglichkeit der Änderung in einer Ergänzung oder Erläuterung bleibt unberührt.

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