Rn 19

Eine Pflicht des Gerichts, den SV vAw zur mündlichen Erläuterung zu laden, kann sich aus seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§§ 286, 411 III) ergeben. Das Ermessen des Gerichts ist insoweit gebunden, als vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Unklarheiten des Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen. Neben der eigenen Auseinandersetzung mit dem Gutachten bietet sich je nach Zweckmäßigkeit kumulativ oder alternativ die Möglichkeit, den SV zur mündlichen oder schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen. Dabei ist auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, nach § 412 zu verfahren (BGH NJW 92, 1459). Weder dem Recht noch der Pflicht zur Anordnung nach Abs 3 steht es entgegen, wenn eine Partei ihr Antragsrecht wegen Verspätung verloren hat (BGH NJW 92, 1459 [BGH 10.12.1991 - VI ZR 234/90]).

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