Rn 5

Die Vorschrift bezweckt Unvoreingenommenheit (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 408 Rz 11). Sie gilt daher für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (zB Schöffe; Handelsrichter, §§ 105 ff GVG) aller staatlich geordneten Verfahren, zB vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten (§§ 1034f), aber auch Ehren- und Disziplinargerichten. Maßgeblich ist die Beweisfrage, nicht der Sachverhalt. Soweit das Beratungsgeheimnis greift, gilt schon Abs 2.

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