Rn 9

Absolute Ablehnungsgründe ergeben sich aus einem besonderen Bezug des SV zur Sache, insb einer persönlichen Beziehung zu einer Partei. Gemäß § 406 I 2 rechtfertigt eine frühere Vernehmung als Zeuge (Vorinstanz, früheres Verfahren) abw von § 41 Nr 5 die Ablehnung nicht. IdR gibt eine frühere Beteiligung als SV ebenso wenig Anlass zu Zweifeln an dessen Unparteilichkeit (Gutachtenerstattung ist nicht Beteiligung am Erlass der Entscheidung iSv § 41 Nr 6, vgl BGH MDR 61, 397; München VersR 94, 704; für das frühere Strafverfahren Köln MDR 90, 1121, 1122; das parallele Strafverfahren BGH MDR 64, 63; Verfahren im einstw Rechtsschutz Nürnbg NJW 78, 954 [OLG Nürnberg 14.12.1977 - 3 W 112/77]; Tätigkeit in unterschiedlichen Stufen eines Verwaltungsverfahrens BVerwG NuR 07, 754 [BVerwG 18.06.2007 - BVerwG 9 VR 13.06]). Ein SV kann jedoch in entspr Anwendung von § 41 Nr 8 abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, etwa vor der Gutachterkommission und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer, als SV mitgewirkt hat (BGHZ 213, 131 = NJW 17, 1247 m Anm Gössl; hingegen keine Befangenheit iSv § 42, vgl Braunschw MedR 90, 356; Frankf GesR 10, 545).

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