Rn 22

Mündliche Verhandlung ist fakultativ § 128 IV, s dort Rn 27. Anhörungen sind dann geboten, wenn Rechte eines Beteiligten betroffen sind, iÜ möglich und oft sinnvoll. Der SV hat kein Recht auf Gehör, aber ausnahmsweise dann ein Recht zur Stellungnahme, wenn dies zur Prüfung des Antrags erforderlich ist oder sein Persönlichkeitsrecht oder seine berufliche Tätigkeit betroffen ist (vgl RG JW 1899, 303; Zö/Greger § 406 Rz 12a; stets eine Anhörung verlangend Kobl NJW 77, 395 – LS = OLGZ 77, 375 unter Hinweis auf § 44 III; Karlsr OLGZ 84, 104; St/J/Berger § 406 Rz 61; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 406 Rz 42; grds nur fakultativ MüKoZPO/Zimmermann § 406 Rz 14); bei Infragestellung seines Honoraranspruchs Anhörung grds nur im Festsetzungsverfahren (keine Bindungswirkung s § 413 Rn 7). Sind bereits Kosten entstanden, so wird eine Anhörung aller Betroffenen idR zweckmäßig sein. Dem Antragsgegner ist vor einer stattgebenden Entscheidung stets Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren (Zö/Greger § 406 Rz 12a; St/J/Berger § 406 Rz 60; aA MüKoZPO/Zimmermann § 406 Rz 14). Auf Äußerungen ist entspr Recht zur Stellungnahme oder Erwiderung zu gewähren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge