Rn 19

Die ZPO kennt weder eine Ausschließung von SV kraft Gesetzes, also keine Berücksichtigung vAw, noch kann das Gericht den SV oder der SV sich selbst ablehnen. Das Gericht kann aber grds ohne Angabe von Gründen einen SV entlassen und einen neuen ernennen, §§ 404 I 3, 360; 408 I 2, zum Gutachtenverweigerungsrecht des SV s § 408. Sowohl Ausschließungsgründe als auch die Besorgnis der Befangenheit müssen in einem Ablehnungsantrag durch einen Ablehnungsberechtigten geltend gemacht werden. Ablehnungsberechtigt sind die Parteien; zum Streitgenossen s §§ 61 f; zum Streithelfer BGH VersR 06, 1707; zum Insolvenzverwalter Köln ZIP 90, 58: soweit in eigener Rechtsstellung betroffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge