Rn 1

Nach Abs 1 hat das Gericht das Recht und die Pflicht der Sachverständigenauswahl. Abs 2 sieht die Möglichkeit vor, die Parteien vor Ernennung des SV anzuhören. Abs 3 ordnet die vorrangige Auswahl öffentlich bestellter SV an. Durch die öffentliche Bestellung soll es dem Gericht erleichtert werden, sachkundige und zuverlässige SV zu finden. Ein besonderer Vorteil ergibt sich durch forensische Erfahrung. Abs 4 schützt die Parteien und kann dem Gericht Hilfestellung bei der Auswahl bieten. Die Vorrangigkeit einer Einigung der Parteien (Abs 5) entspricht der Verhandlungsmaxime.

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