Rn 1

Die ZPO regelt den Sachverständigenbeweis durch einen Generalverweis auf die Vorschriften über den Zeugenbeweis in § 402 und spezielle Regelungen in den §§ 403–414. Für die Anwendbarkeit der §§ 373 ff entscheidend sind Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift in Bezug zu den Differenzen in Stellung und Funktion des SV zu denen des Zeugen. Bedeutsam sind etwa seine besonderen Einflussmöglichkeiten auf die Urteilsfindung (s vor §§ 402 ff Rn 1) und seine Austauschbarkeit (insb die Möglichkeit der Ablehnung nach § 406). Für den sachverständigen Zeugen gelten hingegen die §§ 373 ff, s § 414.

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