Rn 3

Entschädigt wird der Zeuge nur auf Verlangen (§ 2 I 1 JVEG); dieses ist aber solange zu unterstellen, als der Zeuge nicht ausdrücklich auf die Entschädigung verzichtet (§ 379 Rn 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge