Rn 15

Zwischen den Forderungen muss eine Rangordnung bestehen; bei Gleichrangigkeit ist keine von ihnen Nebenforderung (BGH NJW 07, 1752 [BGH 13.02.2007 - VI ZB 39/06]). Die prozessuale Geltendmachung in Abhängigkeit vom Hauptanspruch kann nur objektiv und unabhängig vom Willen des Klägers/Antragstellers festgestellt werden. Andernfalls gäben bei identischer wirtschaftlicher Ausgangslage alleine Formulierung und Begründung der Klage die Wertfestsetzung vor. Das ist mit deren Klarstellungsfunktion namentlich für die Zuständigkeit des Gerichts und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (§ 2 Rn 2 ff, § 4 Rn 1 ff) nicht vereinbar (nicht ganz eindeutig St/J/Roth § 4 Rz 17, 24; missverständlich in der Begründung, aber, da die dort fraglichen Sachverständigenkosten als streitwertrelevanter Teil des Gesamtschadens angesehen werden (Rn 26), iErg zutr München NJW-RR 94, 1484; Brandbg JurBüro 01, 95). Entscheidend ist nur die objektiv aufeinander bezogene Geltendmachung von Haupt- und Nebenforderung; wie die Ansprüche von den Parteien errechnet, dargestellt oder im Klageantrag formuliert werden, ist unerheblich (BGH NJW 07, 3289; Frankf JurBüro 20, 596; ebenso Anders/Gehle/Gehle, ZPO § 4 Rz 10). Entsprechendes gilt für ausländische Titel (Frankf JurBüro 94, 117).

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