Rn 11

Die nicht zu berücksichtigenden Nebenforderungen sind im Gesetz abschließend aufgezählt; erweiternde Auslegung oder Analogie sind nicht zulässig, so dass der Zuwachs eines Grundstücks (§ 946 BGB), Lagergelder, Frachten, Vertragsstrafen und Finanzierungskosten wie auch Zölle und Steuern auf die Hauptforderung, namentlich die MWSt, beim Streitwert generell zusätzlich zu berücksichtigen sind (Frankf JurBüro 89, 1735: Antrag nach § 1383 BGB; St/J/Roth § 4 Rz 18 f; Musielak/Voit/Heinrich § 4 Rz 12; Anders/Gehle/Gehle § 4 Rz 23). Steuern auf Zinsen bleiben demgegenüber Nebenforderung.

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