Rn 3

Nach ganz hM (ausf MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 11; Musielak/Voit/Heinrich § 4 Rz 9) kommt es bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf dessen Eingang, sondern auf die sich an die Bewilligung anschließende Prozesshandlung an. Nachteilige Auswirkungen der im Bewilligungsverfahren eintretenden Verzögerung sollen ohne Belang sein. Das bedeutet für Gegenstände mit variablem Wert zB, dass ein bei Antrag auf PKH noch zulässiges Rechtsmittel nach der Bewilligung unzulässig geworden sein kann und eine in die Zuständigkeit des AG fallende Streitsache schließlich mit höherem Kostenrisiko am LG zu betreiben ist. Mögen auch Regelungen, wie § 42 III 2 GKG, § 51 II 2 FamGKG sie für den GeS aufstellen, iÜ nicht vorhanden sein, so fordert es doch der hinter §§ 114 ff stehende Gedanke, in Bezug auf die arme Partei dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 08, 1060 [BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07]), derartige Nachteile zu vermeiden. Umgekehrt ist es nicht gerechtfertigt, der armen Partei, die für ein wertmäßig nicht zulässiges Rechtsmittel PKH beantragt, eine im Verlauf des Prüfverfahrens eintretende Wertsteigerung zugutekommen zu lassen, die ihr in der Rechtsmittelfrist keinen Vorteil mehr gebracht hätte. Die Einreichung des PKH-Antrages bestimmt nach allem analog § 4 I den Bewertungszeitpunkt.

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