Rn 1

§ 399 ist Ausfluss der Parteiautonomie im Zivilprozess. Die Partei entscheidet über den von ihr zu liefernden Sachvortrag und über die Beweismittel, mit denen sie strittige Tatsachen nachweisen will. Handelt es sich bei dem Beweismittel um einen Zeugen, so kann sie auf diesen – auch ohne eine Begründung dafür anzugeben – verzichten. Hs 2 dient demgegenüber dem Schutz des Prozessgegners (Musielak/Voit/Huber § 399 Rz 1), der sich von der unmittelbar bevorstehenden oder bereits begonnenen Vernehmung des Zeugen Vorteile verspricht.

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