Rn 4

Durch Vorhalten, zB des Sachvortrags der Parteien und/oder der Aussagen anderer Zeugen und/oder der bei den Akten befindlichen Urkunden, sowie va durch Nachfragen bzgl solcher entscheidungserheblicher Punkte, zu denen – aus welchen Gründen auch immer – der Zeuge keine Angaben gemacht hat, hat das Gericht gem 396 II, III sodann die weitere Aufklärung voranzutreiben. Hier ist auch aufzuklären, woher das Wissen des Zeugen rührt, va ob er eigene Wahrnehmungen wiedergibt oder ob es sich bei ihm nur um einen so genannten Zeugen ›vom Hörensagen‹ handelt. Beanstandungen gegen die Zulässigkeit von Fragen sind gem § 140 zu behandeln. Ist für die Vernehmung des Zeugen ein Beweisbeschluss erlassen worden (s hierzu § 377 Rn 3), so führt dies nicht zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vernehmung auf die im Beschluss aufgeführten Fragen (BFH 1.3.16 – V B 44/15, Rz 7).

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