Rn 3

Die Aussage hat mündlich, nicht etwa schriftlich durch Übergabe eines Schriftstücks durch den Zeugen in der Sitzung zu erfolgen. Gleichwohl ist es dem Zeugen gestattet (vgl § 378), Schriftstücke zur Vernehmung mitzubringen. Hieraus wird zu folgern sein, dass es einerseits dem Zeugen nicht erlaubt werden kann, eine vorbereitete Aussage ohne weitere Erläuterung zu verlesen, andererseits darf der Zeuge sein Gedächtnis durchaus durch mitgebrachte Unterlagen auffrischen. Mitgebrachte, vorbereitete Aussagen können demnach als Urkunde zum Protokoll genommen werden; das Gericht muss sich dann aber der im Termin schwer zu lösenden Aufgabe unterziehen, die inhaltliche Urheberschaft des Schriftstücks aufzuklären (Musielak/Voit/Huber § 396 Rz 2; Zö/Greger § 396 Rz 2). Umgekehrt ist es dem Gericht nicht verwehrt, einem Zeugen seine protokollierte Aussage aus einem Parallelverfahren vorzulesen und ihn zu befragen, ob diese Aussage zutrifft. Sofern die Parteien gleichwohl die Gelegenheit erhalten, den Zeugen zu befragen und ihm Vorhalte zu machen, ist diese Art der Vernehmung auch unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden (BGH NZG 10, 1395 [BGH 16.09.2010 - III ZR 332/09], Rz 7).

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