Rn 2

Anders als etwa die §§ 394 und 395 ist § 396 keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine einzuhaltende Verfahrensregel (Kobl NJW-RR 91, 1471; BGH NJW 61, 2168 [BGH 05.07.1961 - 2 StR 157/61]), deren Verletzung freilich geheilt werden kann gem § 295 (BGH NJW 06, 830, 833 [BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03]). Zweck der Vorschrift ist es, eine ungestörte, unbeeinflusste und somit unbefangene Darstellung durch den Zeugen zu erlangen. Mögen auch manche Zeugen, insb wenn es sich um wenig redegewandte Personen handelt, Schwierigkeiten haben, in eine Aussage ›hineinzufinden‹, und deshalb für den Einstieg der Hilfe des Vorsitzenden bedürfen, so hat das Gericht doch gerade in diesem frühen Stadium der Vernehmung besonders darauf zu achten, den Zeugen nichts in den Mund zu legen.

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