Rn 2

Die Vernehmung und damit die Beweisaufnahme beginnt erst (LAG Schleswig-Holstein LZA-RR 04, 551) gem § 395 II mit den notwendigen Feststellungen zu den Personalien des Zeugen; auch insoweit gilt die Wahrheitspflicht (Musielak/Voit/Huber § 395 Rz 1 aE), auf die gem § 395 I hinzuweisen ist. Hinsichtlich der Anschrift des Zeugen ist eine entsprechende Anwendung von § 68 I 2, II, III StPO in vielen Fällen nicht erforderlich (so aber Musielak/Voit/Huber § 395 Rz 2), wenn man den ›Wohnort‹ richtig dahin versteht, dass der Zeuge nur die politische Gemeinde, in der er gemeldet ist, nicht aber seine volle Privatanschrift anzugeben hat. IÜ, va bei Amtsträgern oder gefährdeten Zeugen, ist einer Analogie zu § 68 durchaus nahezutreten (Zö/Greger § 395 Rz 2); für gefährdete Personen gilt § 10 ZSHG. ›Stand‹ meint nicht den Familienstand, sondern die berufliche Stellung (Zö/Greger § 395 Rz 2).

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