Rn 3

Mehrere Zeugen können gemeinsam beeidigt werden, § 392 S 2; zum Ablauf s § 481 V. Dieses Vorgehen degradiert die Eidesleistung aber vollends zur sinnentleerten Formalität (zum ohnehin zweifelhaften Wert der Beeidigung für die Wahrheitsfindung allgemein s § 391 Rn 5) und sollte daher unterlassen werden (Musielak/Voit/Huber § 392 Rz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge