Rn 3
Mehrere Zeugen können gemeinsam beeidigt werden, § 392 S 2; zum Ablauf s § 481 V. Dieses Vorgehen degradiert die Eidesleistung aber vollends zur sinnentleerten Formalität (zum ohnehin zweifelhaften Wert der Beeidigung für die Wahrheitsfindung allgemein s § 391 Rn 5) und sollte daher unterlassen werden (Musielak/Voit/Huber § 392 Rz 2).
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